Letzte Aktualisierung: 08.11.2024

 

Risikolebensversicherung | Über-Kreuz-Vertrag | FAQ

Risikolebensversicherung - Über-Kreuz-Risikolebensversicherung-Vertrag

Im Versicherungsfall einer Risikolebensversicherung kann es zur Besteuerung der ausgezahlten Versicherungssumme kommen. Während bei Ehepaaren die Freibeträge in der Regel ausreichend hoch sind, um eine Erbschaftsteuer zu vermeiden, so kann dies bei unverheirateten Partner ein Problem darstellen. Daher empfiehlt sich besonders bei unverheirateten Partnern der sog. Über-Kreuz-Vertrag der Risikolebensversicherung.

Dies gestaltet sich wie folgt: Der Versicherungsnehmer (bspw. die Frau) schließt eine Risikolebensversicherung ab und setzt als versicherte Person den Partner ein (bspw. den Mann). Bezugsberechtigt ist der Versicherungsnehmer. Bei dieser Konstellation ist es wichtig, dass der Versicherungsnehmer auch gleichzeitig Beitragszahler ist. Anschließend schließt der jeweils andere Partner (bspw. der Mann) als Versicherungsnehmer einen zweiten Risikolebensversicherung-Vertrag ab und setzt hier wiederum seinen Lebenspartner (bspw. die Frau) als versicherte Person ein. Bezugsberechtigte Person und Beitragszahler ist in diesem Beispiel der Mann.


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