Risikolebensversicherung | Bezugsberechtigte Person

Risikolebensversicherung - Bezugsberechtigte Person

Bei Abschluss einer Risikolebensversicherung legt der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten für die Auszahlung der Versicherungssumme fest. Nur diese Person ist zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt. Wurde bei Vertragsabschluss kein Bezugsberechtigter bestimmt, geht das Bezugsrecht auf die versicherte Person über. Stirbt diese während der Vertragslaufzeit, kann sein Anspruch auf die Erben übergehen (auf die nächste Erbfolge).

 

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Letzte Aktualisierung: 04.02.2012